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Solo-Selbständige wie Schriftsteller geraten in diesen Zeiten von zeitweisen Veranstaltungsverboten, von Schließungen von Buchandel und Einzelhandel, von dem damit einhergehenden online-bestsellergetriebenen Einkaufsverhalten der Leser sowie Neuerscheinungs-Reduktion der Verlage teils in prekäre Situationen.

Bund und Länder bieten Unterstützungen an. Hier eine Auflistung:

Die Aufstellung ist nicht final und wird peu à peu aktualisiert, vervollständigt. - Bitte informiert uns über jede Förderung und jede Neuerung aus euerm Bundesland, damit wir SYNDIKATler uns gegenseitig informieren und unterstützen können!

 

Inhaltsverzeichnis zum Folgenden:

I.1. Unterstützung des Bundes / Deutschland

I.2. Unterstützung Schweiz

II. Lesungsförderung

III. Unterstützung der Bundesländer (D):

III.1. Bayern

III.2. Hamburg

III.3. NRW

III.4. Sachsen

 


I.1. Unterstützung des Bundes / Deutschland:

Überbrückungshilfe (Juni 2020 bis Juni 2021)

Die Überbrückungshilfe ist das Nachfolgeprogramm der Soforthilfe, sie wurde im Rahmen des Konjunkturpaketes am 29. Juni 2020 beschlossen, das Budget liegt bei 25 Mrd. EUR.
Die Überbrückungshilfe stellt einen Zuschuss zu laufenden fixen Betriebskosten dar.

Es gibt bislang 3 Phasen des Programms mit unterschiedlichen Förderhöhen und Zugangsbedingungen.
Die Beantragung der Überbrückungshilfe ist nur für registrierte Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Buchprüfer und Rechtsanwälte möglich.
Die Höhe der für den jeweiligen Monat geförderten Anteile der Fixkosten richtet sich nach der Höhe des Umsatzeinbruchs, verglichen mit dem jeweiligen Vorjahresmonat.
Die Überbrückungshilfe darf nicht für private Lebenshaltungskosten verwendet werden.
Einige Bundesländer haben aus Landesmitteln einen Zuschuss zu privaten Lebenshaltungskosten auf die Überbrückungshilfe aufgeschlagen, z.B. NRW gewährt pauschal 1000 EUR pro Monat, BAW (gestaffelt nach Höhe des Umsatzeinbruch) bis zu 1180 EUR pro Monat.

Eine genaue Übersicht der geförderten Betriebskosten sowie alle Details gibt es hier:
https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/.../faq...

 

Hier eine Übersicht der jeweiligen Phasen der Überbrückungshilfe:
(mit Hilfe von Nina George / EWC zusammengestellt - Danke!)

Überbrückungshilfe 1 (Juni 2020 bis August 2020)

Voraussetzung zur Antragsberechtigung:

Mindestens 60% Umsatzeinbruch in den Monaten April und Mai 2020 gegenüber April und Mai 2019.
Höhe der Betriebskostenerstattung:
80% der Fixkosten bei mehr als 70% Umsatzeinbruch
50% der Fixkosten bei mehr als 50% Umsatzeinbruch
40% der Fixkosten bei mehr als 40% Umsatzeinbruch

 

Überbrückungshilfe 2 (September 2020 bis Dezember 2020)

Voraussetzung zur Antragsberechtigung:

Mindestens 50% Umsatzeinbruch in zwei zusammenhängenden Monaten im Zeitraum April bis August 2020 gegenüber den jeweiligen Vorjahresmonaten, oder 30% Umsatzeinbruch in den Monaten April bis August 2020 gegenüber dem Vorjahreszeitraum.
Höhe der Betriebskostenerstattung:
90% der Fixkosten bei mehr als 70% Umsatzeinbruch
60% der Fixkosten bei mehr als 50% Umsatzeinbruch
40% der Fixkosten bei mehr als 30% Umsatzeinbruch

 

Überbrückungshilfe 3 (Januar 2021 bis Juni 2021)

Die Überbrückungshilfe 3 ist eine Verlängerung der Überbrückungshilfe 2, es sollen einige Verbesserungen kommen, Details dazu stehen noch aus.

Unser Kommentar dazu: Die Überbrückungshilfe geht an der Realität vieler Unternehmen, insbesondere der Soloselbständigen komplett vorbei, da sie nur fixe Betriebskosten deckt, welche die Mehrheit der Soloselbständigen nicht haben.
Tatsächliche Personalkosten werden nicht berücksichtigt und lediglich mit einer Pauschale der fixen Betriebskosten abgegolten.
Sie ist zu bürokratisch und kompliziert zu beantragen, bislang ist daher auch erst ein sehr geringer Teil des Budgets von 25 Mrd. EUR überhaupt beantragt worden.

 
Außerordentliche Wirtschaftshilfe für November und Dezember / Überbrückungshilfe

 

Neustarthilfe Solo-Selbständige ab Januar 2021 (Überbrückungshilfe)
  • einmalig 25 Prozent des siebenmonatigen Referenzumsatzes, maximal aber 5.000 Euro.
  • Antragstellung nach Beginn des Programmstarts Anfang 2021

Informationen hier: https://www.bundesregierung.de/breg-de/themen/coronavirus/info-unternehmen-selbstaendige-1735010

 

I.2. Unterstützung Schweiz

Überblick über die Massnahmen zur Abfederung der wirtschaftlichen Folgen des Coronavirus im Kultursektor

Massnahmen für Kulturschaffende wie Autorinnen und literarische Übersetzer
1. Nothilfe von Suisseculture Sociale
Die Nothilfe deckt die Lücke bei den unmittelbaren Lebenshaltungskosten. Dafür wird die Differenz zwischen aktuellen Einnahmen und Ausgaben pro Monat berechnet. Die Nothilfe richtet sich an alle hauptberuflichen Kulturschaffenden, unabhängig vom Arbeitsstatus. – Eingaben bis Ende 2021 möglich.
> Für Details siehe in dieser Rubrik unter «Finanzhilfen beantragen: Nothilfe von Suisseculture Sociale»

2. Corona-Erwerbsersatz
Anspruch auf Corona-Erwerbsersatz haben direkt oder indirekt betroffene selbständig erwerbende Kulturschaffende und Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung, deren Erwerbstätigkeit wegen Massnahmen gegen das Coronavirus massgeblich eingeschränkt ist und die eine Lohn- oder Einkommenseinbusse erleiden. – Eingaben bis 30. Juni 2021 möglich.
> Für Details siehe in dieser Rubrik unter «Finanzhilfen beantragen: Corona-Erwerbsersatz für Selbständigerwerbende»

3. Kurzarbeitsentschädigung
Personen in unbefristeten Anstellungen und oder in unbefristeten Anstellungen auf Abruf können Kurzarbeitsentschädigungen erhalten. Diese muss aber vom Arbeitgeber angemeldet werden. – Eingaben möglich, Dauer noch unbestimmt.
> Für Details siehe in dieser Rubrik unter «Als Betrieb Kurzarbeit anmelden»

Massnahmen für Kulturunternehmen (juristische Personen, z.B. Vereine oder Veranstalter)
1. Ausfallentschädigung über die Kantone
Kulturunternehmen (juristische Personen, z.B. Vereine oder Veranstalter) mit Sitz in der Schweiz, die aus der Absage, Verschiebung oder eingeschränkten Durchführung von Veranstaltungen und Projekten oder aufgrund betrieblicher Einschränkungen infolge der Umsetzung staatlicher Massnahmen einen finanziellen Schaden erlitten haben, können bei den Kanton eine Ausfallentschädigung beantragen. Seit 21. September 2020 können professionelle selbständig erwerbende Kulturschaffende keine Ausfallentschädigung mehr beantragen. – Eingaben bis Ende 2021 möglich.
> Für Details siehe in dieser Rubrik unter «Ausfallentschädigungen für Kulturunternehmen durch Kantone»

Politischer Prozess und rechtliche Grundlagen
Am 25. September 2020 hat das Parlament das Covid-19-Gesetz verabschiedet. Das Gesetz überführt die noch nötigen Massnahmen, die der Bundesrat seit dem 13. März 2020 zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie erlassen hat, in ordentliches Recht, darunter auch weiterhin Unterstützungsmassnahmen für den Kultursektor. Für den Kulturbereich sind diese Massnahmen in der Covid-19-Kulturverordnung geregelt. Dazu bleiben auch die gesamtwirtschaftlichen Massnahmen bestehen. Die verschiedenen Massnahmen sind ergänzend gedacht. Jede Stelle will also wissen, was ein Autor/eine Autorin bei einer anderen Stelle schon beantragt und allenfalls erhalten hat.

(Anm.: Das Wichtigste ist, dass man sich meldet und Initiative ergreift. Geld ist vorhanden, aber es kommt nicht einfach so!)

Informationen siehe hier: https://www.a-d-s.ch/wissenswertes/coronahilfe/

 

II. Lesungsförderung

- Juli 2020 (Mittel sind mittlerweile ausgeschöpft): 
Die Bonnier-Verlagsgruppe (Piper, Ullstein, ArsEdition u.v.a.) hat dem Förderverein Buch den Erlös aus der Mehrwertssteuersenkung für die Unterstützung von Lesungen zur Verfügung gestellt: und zwar 250.000 Euro – eine Viertelmillion! Hier erfahrt ihr mehr: https://www.das-syndikat.com/9-news/4272-lesungsfond-unter-mitarbeit-des-syndikats-in-der-ag.html

- August 2020 (Mittel sind mittlerweile ausgeschöpft)
Max. 1.000 Euro Förderung für Lesungen durch den Deutschen Literaturfond. Mehr erfahrt ihr hier https://www.boersenblatt.net/news/buchhandel-news/deutscher-literaturfonds-foerdert-lesungen-112463

- November 2020 (Gelder noch abrufbar!)
Die Veranstaltungen im Rahmen der Initiative #zweiterfrühling erhalten finanzielle Unterstützung aus dem Fördertopf von Neustart Kultur. Buchhandlungen, Festivals und Verlage können sich bewerben.
https://www.boersenblatt.net/news/buchhandel-news/kampagne-zweiterfruehling-wird-von-neustart-kultur-gefoerdert-155907

 

 

Informationen allgemein zu Förderungen:


Der folgende Artikel ist, v.a. im Bereich der Bundesländer, nicht vollständig - die Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein. nimmt jede Information gerne entgegen! 

 

III. Unterstützung der Bundesländer (D):

 

III.1. Bayern

Soloselbstständigenprogramm für die Monate 10/11/12 
  • Unterstützung für die Monate November, Dezember 2020, Januar 2021
  • Antragsstellung bis 31. März 2021
  • Finanzhilfe in Höhe von bis zu 1.180 Euro monatlich als Ersatz für entfallende Erwerbseinnahmen
  • Antragsberechtigt sind Künstlerinnen und Künstler sowie Angehörige kulturnaher Berufe mit Hauptwohnsitz in Bayern.
  • Informationen zum Soloselbstständigenprogramm des Kunstministeriums: https://wk.https://www.bayern-innovativ.de/soloselbststaendigenprogramm
  • Antragstellung: https://www.bayern- innovativ.de/soloselbststaendigenprogramm

 

III.2. HAMBURG

https://www.hamburg.de/corona-kultur/14031990/neustartpraemie-fuer-kulturschaffende/

Antragsende —> 31.12.2020

Übersicht: https://www.hamburg.de/bkm/13729684/hilfsmassnahmen-fuer-kultur-und-kreativwirtschaft/ 

bzw. hier https://kreativgesellschaft.org/corona-hilfe/hilfsmassnahmen-von-bund-und-stadt/ 

 

III.3. NRW

 

III.4. Sachsen

 


Weiterführende Links:

Ver.di: https://selbststaendige.verdi.de/beratung/corona-infopool

https://www.haufe.de/finance/steuern-finanzen/corona-soforthilfe-die-wichtigsten-fragen-zu-finanzhilfen_190_513582.html

 


 Diese Aufstellung ist nicht rechtsverbindlich, sondern eine journalistische Zusammenfassung.